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BK 2026 138

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

Bern OG ·BK · 2026-08-28 · Deutsch BE
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Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) nahm mit Verfügung vom 23. Januar 2026 das von A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) gegen unbekannte Täterschaft (Mitarbeitende der Stadt Bern) initiierte Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Datenschutzge- setz, Amtsmissbrauchs und Verletzung des Amtsgeheimnisses zu seinem Nachteil nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. März 2026 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte, die Nichtanhand- nahme vom 23. Januar 2026 aufzuheben sowie die Staatsanwaltschaft anzuwei- sen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Mit Eingabe vom 13. März 2026 (Poststempel: 16. März 2026) reichte der Be- schwerdeführer eine Ergänzung der Beschwerde samt Beilage ein. Mit Verfügung vom 26. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und verlangte eine Sicherheitsleistung vom Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 1'400.00, welche fristgerecht einging. Mit Verfügung vom 7. April 2026 gab die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. In ihrer innert erstreckter Frist erfolgten Stellungnahme vom 7. Mai 2026 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Die Verfahrensleitung nahm und gab davon mit Verfügung vom 7. Mai 2026 Kenntnis. Mit Schreiben vom 13. Mai 2026 reichte der Beschwer- deführer eine ausführliche «ergänzende Stellungnahme» samt Beilage ein.

E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwer- deführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Laien- beschwerde wurde – unter Vorbehalt des Nachstehenden – frist- und formgerecht eingereicht. Entgegen dem Verständnis des Beschwerdeführers bezeichnet der Begriff „Laienbeschwerde“ praxisgemäss lediglich eine ohne anwaltliche Vertretung eingereichte Beschwerde.

E. 2.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. März 2026 samt Beilage erfolgte of- fensichtlich nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO. Diese Frist ist gesetzlich bestimmt und nicht erstreckbar (vgl. Art. 89 Abs. 1 StPO). Eine Ergänzung der Beschwerdeschrift hätte daher ebenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen müssen. Der beigelegte Strafbefehl gegen B.________ wegen Tätlichkeiten zu seinem Nachteil datiert vom 23. Februar 2026 und wurde gemäss Ziff. 6 des Dispositivs auch dem Beschwerdeführer zugestellt. Dieser hatte

3 mutmasslich somit bereits vor Einreichung der Beschwerde davon Kenntnis. Die Eingabe vom 13. März 2026 samt Beilage erfolgte damit verspätet und ist daher unbeachtlich. Die im Rahmen der abschliessenden Bemerkungen eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilage vom 13. Mai 2026 ist nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich mit den von der Generalstaatsanwaltschaft erhobenen, weitgehend formellen Einwänden auseinandersetzt. Soweit sie darüber hinaus eine Ergänzung der Beschwerde darstellt, bleibt sie aus demselben Grund verspätet und damit unbeachtlich.

E. 2.3 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2026. Der Beschwerdeführer er- stattete am 12. November 2025 Strafanzeige wegen «mutmasslicher Verletzung des Datenschutzgesetzes, Amtsgeheimnisverletzung und Verdachts auf unzulässi- ge Weitergabe vertraulicher Dokumente durch Mitarbeitende der Stadt Bern». So- weit sich die Anzeige auf eine «Verletzung des Datenschutzgesetzes» bezieht, er- achtete die Staatsanwaltschaft eine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht nach Art. 62 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) als in Betracht kommenden Straftatbestand. Bei dieser Strafbestimmung handelt es sich um ein Antragsdelikt. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung der Täterschaft beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Da lediglich der Beschwerdeführer einen Strafantrag gestellt hat, be- urteilte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung entsprechend nur allfällige ihn betreffende Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz. Inwie- fern der Beschwerdeführer durch die diesbezüglichen Vorbringen selbst betroffen ist, kann offenbleiben, da es für das Ergebnis wegen der fehlenden Anwendbarkeit der Strafbestimmung des Datenschutzes ohnehin nicht massgebend ist (vgl. E. 6.4 dieses Beschlusses).

E. 3 Den Vorwürfen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer bean- tragte bei der Stadt Bern Fördergelder für ein Theaterprojekt und reichte hierfür das Projektdossier samt Auflistung der involvierten Kunstschaffenden, Biografien, Pro- beplänen und weiteren Unterlagen ein. Dieses wurde in der Folge sämtlichen Kommissionsmitgliedern der hierfür zuständigen Kulturkommission zugänglich ge- macht, obwohl unter anderem der Beschwerdeführer zuvor mehrfach auf eine da- mit verbundene Gefährdung der im Gesuch genannten Personen und deren Schutzbedarf hingewiesen und verlangt hatte, das Dossier dürfe aus diesem Grund lediglich den sachprüfenden Kommissionsmitgliedern zugänglich gemacht werden. Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten vor, es habe sich um eine unzuläs- sige Weitergabe von sensiblen personenbezogenen Daten gehandelt. Zur Begrün- dung verwies er auf verschiedene Umstände, namentlich die politisch angespannte Situation im Umfeld des Projekts, das von ihm eingereichte Ausstandsgesuch ge- genüber einem Kommissionsmitglied, die Sensibilität der Projektthematik und der Daten darin und die dadurch für die beteiligten Kunstschaffenden herbeigeführte Gefährdungslage. Die Weitergabe an die Kulturkommission habe schliesslich auch schwerwiegende Folgen gehabt, namentlich Übergriffe auf Mitglieder des Projekts, den Rückzug von Schauspielenden sowie finanzielle Schäden. Dadurch seien Be-

4 stimmungen des Datenschutzes sowie des Amtsgeheimnisses verletzt und zudem Amtsmissbrauch begangen worden. Weiter habe eine Mitarbeiterin der Stadt Bern eine per E-Mail gestellte Frage des Beschwerdeführers beantwortet und diese E-Mail sämtlichen Ensemblemitgliedern weitergeleitet. Auch dies stelle eine Datenschutzverletzung dar. Zudem hätten die Stadt Bern bzw. entsprechende Mitarbeitende mutmasslich vertrauliche Informatio- nen an Dritte weitergegeben.

E. 4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: [Ausführungen zum Formellen, wonach im Zusammenhang mit den angezeigten strafbaren Daten- schutzverletzungen nur diese zum Nachteil des Beschwerdeführers zu prüfen sind]. Abgesehen davon ist im hier fraglichen Kontext nur strafbar, wer geheime Personendaten unrecht- mässig offenbart. Dieser Tatbestand gemäss Art. 62 DSG ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Es fehlt vorliegend bereits am Element des Geheimnisses. Die Projektdossiers werden bei der Stadt Bern eingereicht und damit ist auch klar, dass die entsprechenden Verwaltungsorganisationseinheiten inkl. allfälliger Hilfspersonen (z.B. Auch Sekretariate etc.) bzw. Hilfsgremien eine Prüfung dieser Pro- jektedossiers vornehmen bzw. eben damit befasst sind. Sei dies auch nur in administrativer Hinsicht. Somit kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass es sich bei der verwaltungsinternen Weitergabe, innerhalb der zuständigen Organisationseinheit, nicht um die Weitergabe eines Geheim- nisses handeln kann und damit schon gar nicht um eine unrechtmässige Handlung. Vielmehr legt der Gesuchsteller, der um Förderbeiträge ersucht, die entsprechenden Unterlagen inkl. der notwendigen Personendaten eben genau den zuständigen Behörden offen, damit eine Prüfung erfolgen kann. Wie die Beurteilungs- und Entscheidkompetenzen innerhalb der Verwaltungseinheit geregelt sind, ist, so- lange diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, irrelevant und ändert nichts an der Tatsache, dass innerhalb der Behörde nicht von geheimen Personendaten auszugehen ist. Andernfalls dürfte bei Verwaltungsgeschäften, die in den allermeisten Fällen sogenannte Massengeschäfte darstellen, nur noch der unmittelbar mit dem Dossier betraute Mitarbeiter die Akten zur Kenntnis nehmen, was selbstredend nicht so ist und auch nicht so sein kann. Vorliegend wird sodann vom Anzeiger, mit Ausnahme des Vorbringens wonach die Stadt Bern bzw. entsprechende Mitarbeiter mutmasslich ver- trauliche Informationen an Dritte weitergegeben haben sollen (dazu sogleich unten), auch nicht vor- gebracht, dass interne Zuständigkeiten missachtet worden seien oder dass Personen, die nicht zur verwaltungsrechtlichen Organisationseinheit gehören, das Dossier gesehen hätten. Es wird lediglich - wie gesagt - vorgebracht, dass nicht alle Kommissionsmitglieder das Dossier hätten sehen dürfen. Organisatorisch ist festzuhalten, dass die Kulturkommission der «Kultur Stadt Bern» (eine Abteilung der Präsidialdirektion) beratend und ohne Entscheidbefugnis zur Seite steht. Die gesetzlichen Grund- lagen finden sich in der Verordnung über die Kommissionen des Gemeinderats (Kommissionenver- ordnung; KoV/SSSB Nr. 152.211), Anhang II Ziff. 4. Gemäss diesen Regelungen tagt die Kulturkom- mission im Plenum und in wechselnden Ausschüssen, die aus sechs bis 16 Kommissionsmitgliedern bestehen. Die gesetzlichen Vorgaben lassen keinerlei Schlüsse darauf zu, dass lediglich die Aus- schüsse die Projektdossiers zu Gesicht bekommen sollen bzw. dürfen. Dies würde den Aufgaben der Kulturkommission, die eine ausgewogene und diversifizierte Einschätzung, unter Einbezug aller Mit- glieder abgeben soll, nicht gerecht werden. Damit ist, im Einklang mit der fehlenden entsprechenden Rüge des Anzeigers, gesagt, dass die Prä- sidialdirektion, Kultur Stadt Bern und die Kulturkommission im vorliegenden Fall gemäss den gesetzli-

5 chen Grundlagen gehandelt haben. Die Tatsache, dass gewisse Kommissionsmitglieder dem Anzei- ger nicht genehm sind, kann daran nichts ändern. Der Tatbestand von Art. 62 DSG ist offensichtlich nicht erfüllt und es hat eine Nichtanhandnahme zu ergehen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) Betreffend die Rüge, wonach die E-Mail vom 05.03.2025 von C.________ (Mitarbeiterin Stadt Bern) an den Anzeiger und weitere Ensemblemitglieder ebenfalls datenschutzrechtlich unerlaubt gewesen sein soll, ist festzuhalten, dass, wie bereits eingangs erwähnt, die entsprechenden weiteren Ensem- blemitglieder keinen Strafantrag gestellt haben und damit diesbezüglich eine Prozessvoraussetzung zur Verfolgung der angeblichen Datenschutzverletzung fehlt. Dass die Beantwortung der E-Mail des Anzeigers durch Frau Burkhardt an letzteren rechtlich unbedenklich ist, bedarf keiner weiteren Aus- führungen. Auch dieser Sachverhalt ist nicht an die Hand zu nehmen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Endlich wird vorgebracht, dass, einerseits auch durch die obgenannten Sachverhalte, so wie durch behauptete Weitergabe von Informationen aus dem Projektdossier, die Tatbestände der Amtsge- heimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB sowie des Amtsmissbrauchs gemäss Art 312 StGB erfüllt seien. Vorab ist zu sagen, dass die Behauptung, wonach vertrauliche Informationen aus dem Projektdossier weitergegeben worden sein sollen, in der Anzeige mit lediglich einem Satz dahingehend begründet wird, dass Hinweise darauf bestehen würden, da Informationen über das Projekt kursiert seien, die eigentlich gar nicht hätten kursieren dürfen. Weder wird näher ausgeführt, was für Informationen das sein sollen, noch wird auch nur ein einziges Wort darüber verloren, wo und wann solche Informatio- nen aufgetaucht sein sollen. Die Anzeige präsentiert sich damit in diesem Punkt als unbegründete Behauptung ohne jegliche Substantiierung. Damit lässt sich kein Tatverdacht begründen. Dieser le- diglich behauptete, unklare und völlig unbegründete Sachverhalt Ist damit ebenfalls nicht an die Hand zu nehmen (Art 310 Abs. 1 Iit. a StPO). Soweit es in diesem Zusammenhang um die bereits besprochenen Sachverhalte geht, ist auf die obi- gen Ausführungen zu verweisen. Es lag, wie ausgeführt wurde, innerhalb der zuständigen Gremien kein Geheimnis vor. Der Anzeiger selbst hat die personenbezogenen Informationen an die zuständige Stelle eingereicht und damit an diese offenbart. Die interne Weitergabe zwecks administrativer und materieller Beurteilung ist gesetzlich vorgesehen, notorisch und betreffend datenschutzrechtlicher Strafbestimmungen wie gesagt unbedenklich. Damit fehlt es offensichtlich an einem objektiven Tatbe- standselement von Art. 320 StGB und auch hier hat eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). In Bezug auf den behaupteten Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB ist festzuhalten, dass sich des Amtsmissbrauchs schuldig macht, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter, seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, hielt sich die Stadt Bern an die gesetzlichen Vorgaben beim Entscheidprozess im Zusammenhang mit dem Projektdossier des Anzeigers, womit ein Missbrauchstatbestand von Vorneherein wegfällt. Das im Übrigen einer derjeni- gen Personen, welche die Informationen (zu Recht) an die zuständigen Gremien, sei es die Kultur- kommission oder weitere Mitarbeiter im Prozess, weitergleitet hat, dies mit der Absicht getan hätte, sich einen Vorteil zu verschaffen bzw. dem Anzeiger oder anderen Mitgliedern des Ensembles zu schaden, erschöpft sich abermals in reiner Spekulation. Nur theoretisch sei darauf hingewiesen, dass die entsprechenden MitarbeiterInnen der Stadt Bern, sollte man den Mutmassungen des Anzeigers folgen, durch die gesetzlich vorgesehene Weiterleitung des Dossiers an die Kulturkommission, dem Ensemble bzw. dem Projekt des Anzeigers vorsätzlich hätten einen Schaden zufügen wollen, was

6 nicht nur sehr theoretisch anmutet, sondern auch jeglicher Beweisgrundlage entbehrt. Die genannten Straftatbestände des Amtsmissbrauchs und der Amtsgeheimnisverletzung sind damit offensichtlich nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Damit ist zusammenfassend gesagt, dass keine strafrechtlich relevanten Sachverhalte zu erkennen sind. Die Frage, ob mit den Hinweisen und Warnungen des Anzeigers korrekt umgegangen wurde, will heissen, ob allenfalls Ausstandsregeln oder andere verwaltungsrechtliche Grundsätze im Zusam- menhang mit der Prüfung des Dossiers des Anzeigers verletzt wurden, ist keine Frage des Straf- rechts, sondern des Verwaltungs- bzw. gegebenenfalls des Zivilrechts. Der Anzeiger und sein Ensemble wussten bzw. mussten wissen, dass die Einreichung des Projekts bei der Stadt Bern eine gewisse und unvermeidliche Exposition im berner Kulturbetrieb zur Folge ha- ben würde. Vor dem Hintergrund der politisch heiklen und teils auch aufgeladenen Situation, ent- schied sich jeder Teilnehmer im Ensemble des Anzeigers offenbar bewusst für eine entsprechende Exposition. War doch das Ziel, in der Stadt Bern ein politisch brisantes Theaterstück zu inszenieren und vorzuführen, um nicht zuletzt auch den Diskurs zu nähren. Wer sich so exponiert und Fördergel- der beantragen will, gibt sich dem politischen Entscheidungsprozess hin und kann dies, jedenfalls für die zuständigen Behörden, nicht anonym machen. Andernfalls dürfte der Verzicht auf die Teilnahme an solchen Projekten die zu priorisierende Lösung sein. Sollten im Übrigen die Ensemblementmitwir- kenden nicht über die Einreichung des Dossiers an die Stadt Bern informiert worden sein, kann dies ebenso wenig in die Verantwortlichkeit der Stadt Bern fallen, sondern muss in der internen Kommuni- kation des Ensembles gesucht werden. Aus all diesen Gründen wird das Verfahren wie gesagt nicht an die Hand genommen.

E. 5 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- oder verwaltungsrechtlichen Strei- tigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2).

E. 6.1 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Zur Begründung kann weit- gehend auf die zutreffenden staatsanwaltschaftlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4 dieses Beschlusses).

7

E. 6.2 Die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in einer erneuten Darlegung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, namentlich der Gefähr- dungslage im Umfeld des Projekts, der politisch angespannten Situation, des Schutzbedürfnisses der betroffenen Kulturschaffenden, des Projekts und des Ge- schäftsbetriebs sowie des damals hängigen Ausstandsgesuchs gegenüber einem Kommissionsmitglied. Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht substantiiert mit der Begründung der Nichtanhandnahme des Verfahrens auseinander.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer beantragte Fördergelder für sein Projekt und reichte die vollständigen Projektunterlagen bei der hierfür zuständigen Stelle der Stadt Bern, der Kultur Stadt Bern, ein. Die Kulturkommission berät die Kultur Stadt Bern und gibt Empfehlungen zur Unterstützung von Projekten, Ausschreibungen und Aus- zeichnungen ab. Damit stellt die Kulturkommission einen Bestandteil des Verfah- rens um Fördergelder dar. Die Kulturkommission setzte sich zum Zeitpunkt der Ein- reichung des fraglichen Gesuches aus 40 Mitgliedern zusammen und tagte im Ple- num sowie in wechselnden, aus sieben bis elf Mitgliedern bestehenden Ausschüs- sen (vgl. insb. Art. 1 f., 9 Ziff. 4, 14 Bst. i, j, k der Verordnung über die Organisation der Stadtverwaltung [OV, SSSB Nr. 152.01] sowie Art. 4 der damals geltenden Verordnung über die Kommissionen des Gemeinderats [aKoV, SSSB Nr. 152.211; Stand 1. Januar 2025]). Die Weiterleitung der fraglichen Unterlagen an sämtliche Kommissionsmitglieder der Kulturkommission erfolgte damit gemäss den rechtlichen Vorgaben und ledig- lich verwaltungsintern. Eine Normierung, wonach das Zurverfügungstellen der Un- terlagen auf die jeweils sachberatenden Kommissionsmitglieder der Ausschüsse zu beschränken oder ein besonderes Vorgehen unter gewissen Umständen vorzuse- hen wäre, ist nicht ersichtlich. Ein Zurverfügungstellen der Unterlagen an sämtliche Kommissionsmitglieder entspricht auch der Praxis der Behörde. Auch soweit der Beschwerdeführer das hängige Ausstandsgesuch gegenüber einem Kommissi- onsmitglied vorbringt, vermag dies daran nichts zu ändern, zumal das Gesuch zum fraglichen Zeitpunkt noch hängig und das betreffende Kommissionsmitglied noch Teil der Kulturkommission war.

E. 6.4 Eine Sanktionierung wegen Widerhandlung gegen eine Bestimmung des Daten- schutzes durch Mitarbeitende der Stadt Bern kommt mangels einer anwendbaren Strafbestimmung nicht in Betracht. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Personen (Bst. a) sowie Bundesorgane (Bst. b). Bundesorgane sind Behörden oder Dienststellen des Bundes oder Personen, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 5 Bst. i DSG). Das DSG ist nicht anwendbar auf die Kantone (DRECHSLER, in: Basler Kommentar Datenschutz- gesetz /Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024, N. 9 zu Art. 2 DSG). Vorliegend handelt es sich bei der Kultur Stadt Bern um eine Verwaltungseinheit der Stadt und damit um eine kommunale Behörde. Als solche ist sie weder eine Privatperson noch ein Bundesorgan, weshalb das DSG nicht zur Anwendung kommt. Das kantonale Da- tenschutzgesetz (KDSG; BSG 152.04) enthält im Gegensatz zum Bundesgesetz über den Datenschutz keine Strafbestimmungen. Eine nähere Auseinandersetzung

8 mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu Art. 62 DSG erübrigt sich damit.

E. 6.5 Nach Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses straf- bar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat. Der Beschwerdeführer hat die fraglichen Unterlagen selbst bei der zuständigen Stelle der Stadt Bern eingereicht, um Fördergelder zu beantragen. Das anschlies- sende verwaltungsinterne Zurverfügungstellen der Unterlagen zwecks Beurteilung stellt entsprechend keine Offenbarung eines Geheimnisses an eine unbefugte Drittperson dar. Damit fehlt es hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Amts- geheimnisses bereits am objektiven Tatbestandsmerkmal der Offenbarung eines Geheimnisses an eine unbefugte Drittperson. Dies ist auch der angefochtenen Ver- fügung zu entnehmen. Mit dieser zutreffenden Begründung der Staatsanwaltschaft setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Ausführungen insbeson- dere zu Schutzinteressen, staatlichen Pflichten, Persönlichkeitsrechten und den konkreten Umständen vermögen weder das Tatbestandsmerkmal des Geheimnis- ses hinsichtlich der Daten noch einen Anspruch auf ein spezielles Vorgehen bei der verwaltungsinternen Weitergabe zu begründen. Ebenso wenig lässt sich aus sei- nen Ausführungen zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen etwas zu seinen Gunsten ableiten.

E. 6.6 Auch der Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) erweist sich als unbe- gründet. Danach macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Be- amter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Da die Weiterleitung der Unterlagen an die Kommissionsmitglieder rechtmässig war, im Rahmen der üblichen Praxis erfolgte und kein Anspruch auf ein davon ab- weichendes Verfahren bestand, fehlt es – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte – diesbezüglich bereits am objektiven Tatbestandsmerkmal des Amts- missbrauchs. Weitere einschlägige Strafbestimmungen hinsichtlich des Vorwurfs der Weiterlei- tung der Unterlagen an die Kommissionsmitglieder sind ebenfalls nicht ersichtlich.

E. 6.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, hinsichtlich des Vorwurfs, wonach Informationen aus dem Projektdossier durch das damalige Kommissionsmitglied D.________ externe Personen weitergegeben worden seien, hätten Untersu- chungshandlungen vorgenommen werden müssen, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände, so auch der geltend gemachte tätliche Übergriff durch eine weitere Person zu seinem Nachteil, lassen keinen konkreten Zusammenhang mit der behaupteten unbefugten Weiter- gabe an Externe erkennen. Die unbefugte Weitergabe bleibt damit eine blosse Vermutung. Angesichts der fehlenden konkreten Anhaltspunkte für eine Straftat wurden zu Recht keine Untersuchung eröffnet und entsprechend keine weiteren Ermittlungshandlungen getätigt.

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E. 6.8 Soweit der Beschwerdeführer ferner beanstandet, die von ihm aufgeworfenen Fra- gen hätten Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung sein müssen, und na- mentlich kritisiert, das fragliche Kommissionsmitglied hätte einvernommen werden müssen, rügt er sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären (Art. 6 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz lediglich für laufende Strafver- fahren gilt (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 26 zu Art. 310 StPO). Ein laufendes Verfahren liegt vorlie- gend gerade nicht vor, da die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf verzichtet hat, ein Verfahren zu eröffnen. Zur Eröffnung eines Strafverfahrens hätte es eines hinreichenden Tatverdachts bedurft (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO), an dem es fehlt, da die fraglichen Straftatbestände, wie zuvor darge- legt, offensichtlich nicht erfüllt sind.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'400.00 bestimmt und der geleisteten Sicher- heitsleistung in gleicher Höhe entnommen. Zufolge seines Unterliegens hat der Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Entschädigungen werden keine gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 138 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. August 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Mathis Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Datenschutz- gesetz, Amtsmissbrauchs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 23. Januar 2026 (BM 25 38415)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) nahm mit Verfügung vom 23. Januar 2026 das von A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) gegen unbekannte Täterschaft (Mitarbeitende der Stadt Bern) initiierte Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Datenschutzge- setz, Amtsmissbrauchs und Verletzung des Amtsgeheimnisses zu seinem Nachteil nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. März 2026 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte, die Nichtanhand- nahme vom 23. Januar 2026 aufzuheben sowie die Staatsanwaltschaft anzuwei- sen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Mit Eingabe vom 13. März 2026 (Poststempel: 16. März 2026) reichte der Be- schwerdeführer eine Ergänzung der Beschwerde samt Beilage ein. Mit Verfügung vom 26. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und verlangte eine Sicherheitsleistung vom Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 1'400.00, welche fristgerecht einging. Mit Verfügung vom 7. April 2026 gab die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. In ihrer innert erstreckter Frist erfolgten Stellungnahme vom 7. Mai 2026 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Die Verfahrensleitung nahm und gab davon mit Verfügung vom 7. Mai 2026 Kenntnis. Mit Schreiben vom 13. Mai 2026 reichte der Beschwer- deführer eine ausführliche «ergänzende Stellungnahme» samt Beilage ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwer- deführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Laien- beschwerde wurde – unter Vorbehalt des Nachstehenden – frist- und formgerecht eingereicht. Entgegen dem Verständnis des Beschwerdeführers bezeichnet der Begriff „Laienbeschwerde“ praxisgemäss lediglich eine ohne anwaltliche Vertretung eingereichte Beschwerde. 2.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. März 2026 samt Beilage erfolgte of- fensichtlich nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO. Diese Frist ist gesetzlich bestimmt und nicht erstreckbar (vgl. Art. 89 Abs. 1 StPO). Eine Ergänzung der Beschwerdeschrift hätte daher ebenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen müssen. Der beigelegte Strafbefehl gegen B.________ wegen Tätlichkeiten zu seinem Nachteil datiert vom 23. Februar 2026 und wurde gemäss Ziff. 6 des Dispositivs auch dem Beschwerdeführer zugestellt. Dieser hatte

3 mutmasslich somit bereits vor Einreichung der Beschwerde davon Kenntnis. Die Eingabe vom 13. März 2026 samt Beilage erfolgte damit verspätet und ist daher unbeachtlich. Die im Rahmen der abschliessenden Bemerkungen eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilage vom 13. Mai 2026 ist nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich mit den von der Generalstaatsanwaltschaft erhobenen, weitgehend formellen Einwänden auseinandersetzt. Soweit sie darüber hinaus eine Ergänzung der Beschwerde darstellt, bleibt sie aus demselben Grund verspätet und damit unbeachtlich. 2.3 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2026. Der Beschwerdeführer er- stattete am 12. November 2025 Strafanzeige wegen «mutmasslicher Verletzung des Datenschutzgesetzes, Amtsgeheimnisverletzung und Verdachts auf unzulässi- ge Weitergabe vertraulicher Dokumente durch Mitarbeitende der Stadt Bern». So- weit sich die Anzeige auf eine «Verletzung des Datenschutzgesetzes» bezieht, er- achtete die Staatsanwaltschaft eine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht nach Art. 62 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) als in Betracht kommenden Straftatbestand. Bei dieser Strafbestimmung handelt es sich um ein Antragsdelikt. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung der Täterschaft beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Da lediglich der Beschwerdeführer einen Strafantrag gestellt hat, be- urteilte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung entsprechend nur allfällige ihn betreffende Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz. Inwie- fern der Beschwerdeführer durch die diesbezüglichen Vorbringen selbst betroffen ist, kann offenbleiben, da es für das Ergebnis wegen der fehlenden Anwendbarkeit der Strafbestimmung des Datenschutzes ohnehin nicht massgebend ist (vgl. E. 6.4 dieses Beschlusses). 3. Den Vorwürfen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer bean- tragte bei der Stadt Bern Fördergelder für ein Theaterprojekt und reichte hierfür das Projektdossier samt Auflistung der involvierten Kunstschaffenden, Biografien, Pro- beplänen und weiteren Unterlagen ein. Dieses wurde in der Folge sämtlichen Kommissionsmitgliedern der hierfür zuständigen Kulturkommission zugänglich ge- macht, obwohl unter anderem der Beschwerdeführer zuvor mehrfach auf eine da- mit verbundene Gefährdung der im Gesuch genannten Personen und deren Schutzbedarf hingewiesen und verlangt hatte, das Dossier dürfe aus diesem Grund lediglich den sachprüfenden Kommissionsmitgliedern zugänglich gemacht werden. Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten vor, es habe sich um eine unzuläs- sige Weitergabe von sensiblen personenbezogenen Daten gehandelt. Zur Begrün- dung verwies er auf verschiedene Umstände, namentlich die politisch angespannte Situation im Umfeld des Projekts, das von ihm eingereichte Ausstandsgesuch ge- genüber einem Kommissionsmitglied, die Sensibilität der Projektthematik und der Daten darin und die dadurch für die beteiligten Kunstschaffenden herbeigeführte Gefährdungslage. Die Weitergabe an die Kulturkommission habe schliesslich auch schwerwiegende Folgen gehabt, namentlich Übergriffe auf Mitglieder des Projekts, den Rückzug von Schauspielenden sowie finanzielle Schäden. Dadurch seien Be-

4 stimmungen des Datenschutzes sowie des Amtsgeheimnisses verletzt und zudem Amtsmissbrauch begangen worden. Weiter habe eine Mitarbeiterin der Stadt Bern eine per E-Mail gestellte Frage des Beschwerdeführers beantwortet und diese E-Mail sämtlichen Ensemblemitgliedern weitergeleitet. Auch dies stelle eine Datenschutzverletzung dar. Zudem hätten die Stadt Bern bzw. entsprechende Mitarbeitende mutmasslich vertrauliche Informatio- nen an Dritte weitergegeben. 4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: [Ausführungen zum Formellen, wonach im Zusammenhang mit den angezeigten strafbaren Daten- schutzverletzungen nur diese zum Nachteil des Beschwerdeführers zu prüfen sind]. Abgesehen davon ist im hier fraglichen Kontext nur strafbar, wer geheime Personendaten unrecht- mässig offenbart. Dieser Tatbestand gemäss Art. 62 DSG ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Es fehlt vorliegend bereits am Element des Geheimnisses. Die Projektdossiers werden bei der Stadt Bern eingereicht und damit ist auch klar, dass die entsprechenden Verwaltungsorganisationseinheiten inkl. allfälliger Hilfspersonen (z.B. Auch Sekretariate etc.) bzw. Hilfsgremien eine Prüfung dieser Pro- jektedossiers vornehmen bzw. eben damit befasst sind. Sei dies auch nur in administrativer Hinsicht. Somit kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass es sich bei der verwaltungsinternen Weitergabe, innerhalb der zuständigen Organisationseinheit, nicht um die Weitergabe eines Geheim- nisses handeln kann und damit schon gar nicht um eine unrechtmässige Handlung. Vielmehr legt der Gesuchsteller, der um Förderbeiträge ersucht, die entsprechenden Unterlagen inkl. der notwendigen Personendaten eben genau den zuständigen Behörden offen, damit eine Prüfung erfolgen kann. Wie die Beurteilungs- und Entscheidkompetenzen innerhalb der Verwaltungseinheit geregelt sind, ist, so- lange diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, irrelevant und ändert nichts an der Tatsache, dass innerhalb der Behörde nicht von geheimen Personendaten auszugehen ist. Andernfalls dürfte bei Verwaltungsgeschäften, die in den allermeisten Fällen sogenannte Massengeschäfte darstellen, nur noch der unmittelbar mit dem Dossier betraute Mitarbeiter die Akten zur Kenntnis nehmen, was selbstredend nicht so ist und auch nicht so sein kann. Vorliegend wird sodann vom Anzeiger, mit Ausnahme des Vorbringens wonach die Stadt Bern bzw. entsprechende Mitarbeiter mutmasslich ver- trauliche Informationen an Dritte weitergegeben haben sollen (dazu sogleich unten), auch nicht vor- gebracht, dass interne Zuständigkeiten missachtet worden seien oder dass Personen, die nicht zur verwaltungsrechtlichen Organisationseinheit gehören, das Dossier gesehen hätten. Es wird lediglich - wie gesagt - vorgebracht, dass nicht alle Kommissionsmitglieder das Dossier hätten sehen dürfen. Organisatorisch ist festzuhalten, dass die Kulturkommission der «Kultur Stadt Bern» (eine Abteilung der Präsidialdirektion) beratend und ohne Entscheidbefugnis zur Seite steht. Die gesetzlichen Grund- lagen finden sich in der Verordnung über die Kommissionen des Gemeinderats (Kommissionenver- ordnung; KoV/SSSB Nr. 152.211), Anhang II Ziff. 4. Gemäss diesen Regelungen tagt die Kulturkom- mission im Plenum und in wechselnden Ausschüssen, die aus sechs bis 16 Kommissionsmitgliedern bestehen. Die gesetzlichen Vorgaben lassen keinerlei Schlüsse darauf zu, dass lediglich die Aus- schüsse die Projektdossiers zu Gesicht bekommen sollen bzw. dürfen. Dies würde den Aufgaben der Kulturkommission, die eine ausgewogene und diversifizierte Einschätzung, unter Einbezug aller Mit- glieder abgeben soll, nicht gerecht werden. Damit ist, im Einklang mit der fehlenden entsprechenden Rüge des Anzeigers, gesagt, dass die Prä- sidialdirektion, Kultur Stadt Bern und die Kulturkommission im vorliegenden Fall gemäss den gesetzli-

5 chen Grundlagen gehandelt haben. Die Tatsache, dass gewisse Kommissionsmitglieder dem Anzei- ger nicht genehm sind, kann daran nichts ändern. Der Tatbestand von Art. 62 DSG ist offensichtlich nicht erfüllt und es hat eine Nichtanhandnahme zu ergehen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) Betreffend die Rüge, wonach die E-Mail vom 05.03.2025 von C.________ (Mitarbeiterin Stadt Bern) an den Anzeiger und weitere Ensemblemitglieder ebenfalls datenschutzrechtlich unerlaubt gewesen sein soll, ist festzuhalten, dass, wie bereits eingangs erwähnt, die entsprechenden weiteren Ensem- blemitglieder keinen Strafantrag gestellt haben und damit diesbezüglich eine Prozessvoraussetzung zur Verfolgung der angeblichen Datenschutzverletzung fehlt. Dass die Beantwortung der E-Mail des Anzeigers durch Frau Burkhardt an letzteren rechtlich unbedenklich ist, bedarf keiner weiteren Aus- führungen. Auch dieser Sachverhalt ist nicht an die Hand zu nehmen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Endlich wird vorgebracht, dass, einerseits auch durch die obgenannten Sachverhalte, so wie durch behauptete Weitergabe von Informationen aus dem Projektdossier, die Tatbestände der Amtsge- heimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB sowie des Amtsmissbrauchs gemäss Art 312 StGB erfüllt seien. Vorab ist zu sagen, dass die Behauptung, wonach vertrauliche Informationen aus dem Projektdossier weitergegeben worden sein sollen, in der Anzeige mit lediglich einem Satz dahingehend begründet wird, dass Hinweise darauf bestehen würden, da Informationen über das Projekt kursiert seien, die eigentlich gar nicht hätten kursieren dürfen. Weder wird näher ausgeführt, was für Informationen das sein sollen, noch wird auch nur ein einziges Wort darüber verloren, wo und wann solche Informatio- nen aufgetaucht sein sollen. Die Anzeige präsentiert sich damit in diesem Punkt als unbegründete Behauptung ohne jegliche Substantiierung. Damit lässt sich kein Tatverdacht begründen. Dieser le- diglich behauptete, unklare und völlig unbegründete Sachverhalt Ist damit ebenfalls nicht an die Hand zu nehmen (Art 310 Abs. 1 Iit. a StPO). Soweit es in diesem Zusammenhang um die bereits besprochenen Sachverhalte geht, ist auf die obi- gen Ausführungen zu verweisen. Es lag, wie ausgeführt wurde, innerhalb der zuständigen Gremien kein Geheimnis vor. Der Anzeiger selbst hat die personenbezogenen Informationen an die zuständige Stelle eingereicht und damit an diese offenbart. Die interne Weitergabe zwecks administrativer und materieller Beurteilung ist gesetzlich vorgesehen, notorisch und betreffend datenschutzrechtlicher Strafbestimmungen wie gesagt unbedenklich. Damit fehlt es offensichtlich an einem objektiven Tatbe- standselement von Art. 320 StGB und auch hier hat eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). In Bezug auf den behaupteten Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB ist festzuhalten, dass sich des Amtsmissbrauchs schuldig macht, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter, seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, hielt sich die Stadt Bern an die gesetzlichen Vorgaben beim Entscheidprozess im Zusammenhang mit dem Projektdossier des Anzeigers, womit ein Missbrauchstatbestand von Vorneherein wegfällt. Das im Übrigen einer derjeni- gen Personen, welche die Informationen (zu Recht) an die zuständigen Gremien, sei es die Kultur- kommission oder weitere Mitarbeiter im Prozess, weitergleitet hat, dies mit der Absicht getan hätte, sich einen Vorteil zu verschaffen bzw. dem Anzeiger oder anderen Mitgliedern des Ensembles zu schaden, erschöpft sich abermals in reiner Spekulation. Nur theoretisch sei darauf hingewiesen, dass die entsprechenden MitarbeiterInnen der Stadt Bern, sollte man den Mutmassungen des Anzeigers folgen, durch die gesetzlich vorgesehene Weiterleitung des Dossiers an die Kulturkommission, dem Ensemble bzw. dem Projekt des Anzeigers vorsätzlich hätten einen Schaden zufügen wollen, was

6 nicht nur sehr theoretisch anmutet, sondern auch jeglicher Beweisgrundlage entbehrt. Die genannten Straftatbestände des Amtsmissbrauchs und der Amtsgeheimnisverletzung sind damit offensichtlich nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Damit ist zusammenfassend gesagt, dass keine strafrechtlich relevanten Sachverhalte zu erkennen sind. Die Frage, ob mit den Hinweisen und Warnungen des Anzeigers korrekt umgegangen wurde, will heissen, ob allenfalls Ausstandsregeln oder andere verwaltungsrechtliche Grundsätze im Zusam- menhang mit der Prüfung des Dossiers des Anzeigers verletzt wurden, ist keine Frage des Straf- rechts, sondern des Verwaltungs- bzw. gegebenenfalls des Zivilrechts. Der Anzeiger und sein Ensemble wussten bzw. mussten wissen, dass die Einreichung des Projekts bei der Stadt Bern eine gewisse und unvermeidliche Exposition im berner Kulturbetrieb zur Folge ha- ben würde. Vor dem Hintergrund der politisch heiklen und teils auch aufgeladenen Situation, ent- schied sich jeder Teilnehmer im Ensemble des Anzeigers offenbar bewusst für eine entsprechende Exposition. War doch das Ziel, in der Stadt Bern ein politisch brisantes Theaterstück zu inszenieren und vorzuführen, um nicht zuletzt auch den Diskurs zu nähren. Wer sich so exponiert und Fördergel- der beantragen will, gibt sich dem politischen Entscheidungsprozess hin und kann dies, jedenfalls für die zuständigen Behörden, nicht anonym machen. Andernfalls dürfte der Verzicht auf die Teilnahme an solchen Projekten die zu priorisierende Lösung sein. Sollten im Übrigen die Ensemblementmitwir- kenden nicht über die Einreichung des Dossiers an die Stadt Bern informiert worden sein, kann dies ebenso wenig in die Verantwortlichkeit der Stadt Bern fallen, sondern muss in der internen Kommuni- kation des Ensembles gesucht werden. Aus all diesen Gründen wird das Verfahren wie gesagt nicht an die Hand genommen. 5. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- oder verwaltungsrechtlichen Strei- tigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2). 6. 6.1 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Zur Begründung kann weit- gehend auf die zutreffenden staatsanwaltschaftlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4 dieses Beschlusses).

7 6.2 Die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in einer erneuten Darlegung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, namentlich der Gefähr- dungslage im Umfeld des Projekts, der politisch angespannten Situation, des Schutzbedürfnisses der betroffenen Kulturschaffenden, des Projekts und des Ge- schäftsbetriebs sowie des damals hängigen Ausstandsgesuchs gegenüber einem Kommissionsmitglied. Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht substantiiert mit der Begründung der Nichtanhandnahme des Verfahrens auseinander. 6.3 Der Beschwerdeführer beantragte Fördergelder für sein Projekt und reichte die vollständigen Projektunterlagen bei der hierfür zuständigen Stelle der Stadt Bern, der Kultur Stadt Bern, ein. Die Kulturkommission berät die Kultur Stadt Bern und gibt Empfehlungen zur Unterstützung von Projekten, Ausschreibungen und Aus- zeichnungen ab. Damit stellt die Kulturkommission einen Bestandteil des Verfah- rens um Fördergelder dar. Die Kulturkommission setzte sich zum Zeitpunkt der Ein- reichung des fraglichen Gesuches aus 40 Mitgliedern zusammen und tagte im Ple- num sowie in wechselnden, aus sieben bis elf Mitgliedern bestehenden Ausschüs- sen (vgl. insb. Art. 1 f., 9 Ziff. 4, 14 Bst. i, j, k der Verordnung über die Organisation der Stadtverwaltung [OV, SSSB Nr. 152.01] sowie Art. 4 der damals geltenden Verordnung über die Kommissionen des Gemeinderats [aKoV, SSSB Nr. 152.211; Stand 1. Januar 2025]). Die Weiterleitung der fraglichen Unterlagen an sämtliche Kommissionsmitglieder der Kulturkommission erfolgte damit gemäss den rechtlichen Vorgaben und ledig- lich verwaltungsintern. Eine Normierung, wonach das Zurverfügungstellen der Un- terlagen auf die jeweils sachberatenden Kommissionsmitglieder der Ausschüsse zu beschränken oder ein besonderes Vorgehen unter gewissen Umständen vorzuse- hen wäre, ist nicht ersichtlich. Ein Zurverfügungstellen der Unterlagen an sämtliche Kommissionsmitglieder entspricht auch der Praxis der Behörde. Auch soweit der Beschwerdeführer das hängige Ausstandsgesuch gegenüber einem Kommissi- onsmitglied vorbringt, vermag dies daran nichts zu ändern, zumal das Gesuch zum fraglichen Zeitpunkt noch hängig und das betreffende Kommissionsmitglied noch Teil der Kulturkommission war. 6.4 Eine Sanktionierung wegen Widerhandlung gegen eine Bestimmung des Daten- schutzes durch Mitarbeitende der Stadt Bern kommt mangels einer anwendbaren Strafbestimmung nicht in Betracht. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Personen (Bst. a) sowie Bundesorgane (Bst. b). Bundesorgane sind Behörden oder Dienststellen des Bundes oder Personen, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 5 Bst. i DSG). Das DSG ist nicht anwendbar auf die Kantone (DRECHSLER, in: Basler Kommentar Datenschutz- gesetz /Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024, N. 9 zu Art. 2 DSG). Vorliegend handelt es sich bei der Kultur Stadt Bern um eine Verwaltungseinheit der Stadt und damit um eine kommunale Behörde. Als solche ist sie weder eine Privatperson noch ein Bundesorgan, weshalb das DSG nicht zur Anwendung kommt. Das kantonale Da- tenschutzgesetz (KDSG; BSG 152.04) enthält im Gegensatz zum Bundesgesetz über den Datenschutz keine Strafbestimmungen. Eine nähere Auseinandersetzung

8 mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu Art. 62 DSG erübrigt sich damit. 6.5 Nach Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses straf- bar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat. Der Beschwerdeführer hat die fraglichen Unterlagen selbst bei der zuständigen Stelle der Stadt Bern eingereicht, um Fördergelder zu beantragen. Das anschlies- sende verwaltungsinterne Zurverfügungstellen der Unterlagen zwecks Beurteilung stellt entsprechend keine Offenbarung eines Geheimnisses an eine unbefugte Drittperson dar. Damit fehlt es hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Amts- geheimnisses bereits am objektiven Tatbestandsmerkmal der Offenbarung eines Geheimnisses an eine unbefugte Drittperson. Dies ist auch der angefochtenen Ver- fügung zu entnehmen. Mit dieser zutreffenden Begründung der Staatsanwaltschaft setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Ausführungen insbeson- dere zu Schutzinteressen, staatlichen Pflichten, Persönlichkeitsrechten und den konkreten Umständen vermögen weder das Tatbestandsmerkmal des Geheimnis- ses hinsichtlich der Daten noch einen Anspruch auf ein spezielles Vorgehen bei der verwaltungsinternen Weitergabe zu begründen. Ebenso wenig lässt sich aus sei- nen Ausführungen zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen etwas zu seinen Gunsten ableiten. 6.6 Auch der Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) erweist sich als unbe- gründet. Danach macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Be- amter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Da die Weiterleitung der Unterlagen an die Kommissionsmitglieder rechtmässig war, im Rahmen der üblichen Praxis erfolgte und kein Anspruch auf ein davon ab- weichendes Verfahren bestand, fehlt es – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte – diesbezüglich bereits am objektiven Tatbestandsmerkmal des Amts- missbrauchs. Weitere einschlägige Strafbestimmungen hinsichtlich des Vorwurfs der Weiterlei- tung der Unterlagen an die Kommissionsmitglieder sind ebenfalls nicht ersichtlich. 6.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, hinsichtlich des Vorwurfs, wonach Informationen aus dem Projektdossier durch das damalige Kommissionsmitglied D.________ externe Personen weitergegeben worden seien, hätten Untersu- chungshandlungen vorgenommen werden müssen, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände, so auch der geltend gemachte tätliche Übergriff durch eine weitere Person zu seinem Nachteil, lassen keinen konkreten Zusammenhang mit der behaupteten unbefugten Weiter- gabe an Externe erkennen. Die unbefugte Weitergabe bleibt damit eine blosse Vermutung. Angesichts der fehlenden konkreten Anhaltspunkte für eine Straftat wurden zu Recht keine Untersuchung eröffnet und entsprechend keine weiteren Ermittlungshandlungen getätigt.

9 6.8 Soweit der Beschwerdeführer ferner beanstandet, die von ihm aufgeworfenen Fra- gen hätten Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung sein müssen, und na- mentlich kritisiert, das fragliche Kommissionsmitglied hätte einvernommen werden müssen, rügt er sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären (Art. 6 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz lediglich für laufende Strafver- fahren gilt (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 26 zu Art. 310 StPO). Ein laufendes Verfahren liegt vorlie- gend gerade nicht vor, da die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf verzichtet hat, ein Verfahren zu eröffnen. Zur Eröffnung eines Strafverfahrens hätte es eines hinreichenden Tatverdachts bedurft (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO), an dem es fehlt, da die fraglichen Straftatbestände, wie zuvor darge- legt, offensichtlich nicht erfüllt sind. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'400.00 bestimmt und der geleisteten Sicher- heitsleistung in gleicher Höhe entnommen. Zufolge seines Unterliegens hat der Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in glei- cher Höhe entnommen. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 28. August 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Mathis Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.